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Informationspflicht gem. Artikel 13 & 14 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Mit Wirkung zum 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Hierdurch ergeben sich direkte Auswirkungen auf die datenverarbeitenden öffentlichen Stellen. Im Unterschied zu einer EU-Richtlinie, die zunächst in nationales Recht umzusetzen ist, ist eine EU-Verordnung, so auch die EU-DSGVO, direkt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anwendbar.

Die neue Rechtslage sieht unter anderem zahlreiche Betroffenenrechte, z. B. das Recht auf Löschung gespeicherter Daten, das Recht auf Auskunft, sowie bestimmte Informationspflichten des jeweiligen Verantwortlichen vor.

Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen.

Hierbei handelt es sich um folgende Informationen:

Anmeldung Schulkindbetreuung
Friedhofsverwaltung
Fundsachen
Finanzbuchhaltung
Kinderferienbetreuung (DoKiSo)
Veranlagung von Steuern & Abgaben
Wahlen
Sitzungsdienst
Personalverwaltung
Personalaktenführung
Standesamt

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